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Rechtliche Aspekte
Was sagt das Gesetz zum "Hacken" ?

§202a Ausspähen von Daten:
1. Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang
besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§263 Computerbetrug:
1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswiedrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschadigt, daß er das Ergebnis
eines Dateiwerarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger Einwirkungen auf den
Ablauf beinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

§303a Datenveränderung:
2. Wer sich rechtswiedrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar
macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
3. Der Versuch ist strafbar.

§303b Computersabotage:
1. Wer eine Datenverarbeitnng, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen
oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stöhrt, daß er.... a)
eine Tat nach $ 303a Abs. l begeht oder b) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen
Datenträger zerstöhrt, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.